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Die Formulierung "Bastlerauto" oder "Ersatzteilspender" schützt bei entsprechenden Fahrzeugen nicht vor Gewährleistungsansprüchen. Eine genauere Bezeichnung der vorhandenen Mängel oder des unbrauchbaren Gesamtzustandes ist notwendig. Schließlich will der Bastler möglicherweise ja basteln und benötigt Motor oder Lichtmaschine. Wenn die nicht funktionieren, ist das auch beim so genannten Bastlerauto ohne den vertraglichen Hinweis ein Mangel. Der BVfK hält für seine Mitglieder entsprechende Vertragsformulierungen für Bastlerfahrzeuge, Oldtimer und Exoten bereit.
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