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Verzicht auf Gewährleistung durch den Kunden

Beliebt unter Händlern war im ersten Jahr des Schuldrechts auch der Versuch, den Kunden meist mit in Aussicht gestellten Preisnachlässen - selbst zum Verzicht seiner Rechtsansprüche zu bewegen. Da steht dann im Kaufvertrag: " Käufer verzichtet auf den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch von einem Jahr, da das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweist". 

Abgesehen von der unlogischen Begründung ( was hat der Unfallschaden mit der Händlerhaftung zu tun ? ): Ein Käufer kann bei Vertragsabschluss gar nicht auf seine Rechte aus der Sachmängelhaftung verzichten. Solche Formulierungen sind rechtswidrig und daher ungültig, der Kunde hat in diesen Fällen die volle gesetzliche Frist für Mängelhaftung von 2 Jahren. Der Händler schneidet sich also ins eigene Fleisch, wenn er das Gesetz in seinem Sinne verbiegen will. 

Quelle: ADAC motorwelt 1 /2003 


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