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Ein unmittelbares Rücktrittsrecht ( ohne vorherige Fristsetzung) ist bei falschen Angaben zur Laufleistung gegeben.
AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil v. 28.11.02, Az. 4 C 209/02
Auch bei schwer feststellbaren Mängeln besteht für den Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen ein Rücktrittsrecht.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.06.04, Az. 12 U 119/04
Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist bei "unerheblichen Mängeln" auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Mangel nicht beheben oder beseitigen lässt, so z.B. bei minimalen optischen Beeinträchtigungen, die keine weiteren Folgen für die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs haben. Insofern bestehen ggf. Schadenersatz- oder Minderungsansprüche.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.06.05, Az. 1-3 U 12/04
Eine Abweichung vom vereinbarten Modelljahr stellt bei einem Gebrauchtwagen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die mangels Behebbarkeit zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
OLG Nürnberg, Urteil v. 21.03.05, Az. 8 U 2366/04
Auch bei Zulassungsmängeln, die nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, besteht ein Rücktrittsrecht.
OLG Bamberg, Urteil v. 02.03.05, Az. 3 U 129/04
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