Unser Newsfeed

GW-Verkäufer muss Mängel detailliert aufführen

Die pauschale Nennung "vieler Mängel" im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen reicht für einen Händler nicht aus, um eine spätere Gewährleistung zu verweigern. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

In dem verhandelten Fall hatte ein Käufer für 6.000 Euro einen VW Polo erworben. Im Kaufvertrag war von Seiten des Händlers vermerkt: "Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig."

Nach eineinhalb Jahren stellte der Käufer fest, dass der Wagen nicht mehr beschleunigte. Ein Gutachter führte das auf den hohen Verschleiß am Motor zurück. Der Käufer forderte vom Händler einen Mangelbehebung, die dieser jedoch verweigerte. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Klausel sei ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss, da sie viel zu pauschal formuliert sei, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. Um Forderungen von Kundenseite auszuschließen, hätte der Händler detailliert die ihm bekannten Mängel  beschreiben müssen.

(Az.: 4 U 20/12) (sp-x) Copyright © 1998 - 2014 GW-Trends online


vorherige News
zurück zur Übersicht