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Fehlende Garantie ist Rückgabegrund

Der Bundesgerichtshof hat das Fehlen einer noch laufenden Herstellergarantie als Sachmangel eingestuft.

Der BGH hat eine abgelaufene Garantie eines Fahrzeugs als Mangel angesehen und die Gerichte der Vorinstanzen überstimmt. Insofern muss das Berufungsgericht den Streit neu verhandeln.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens das Fehlen einer noch laufenden Herstellergarantie einen Sachmangel darstellen kann, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Der Kläger kaufte vom beklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben.

Später verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen. Begründung: Im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden. Die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Dieser trat daraufhin unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht vertraten die Auffassung, es handele sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter.

Werksgarantie ist ein Beschaffenheitsmerkmal
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt. Daher stelle das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB dar. Im vorliegenden Fall sei das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie als Mangel anzusehen und berechtige den Kläger zum Rücktritt, so die Richter.

Entschieden ist der Streit damit aber noch nicht. Denn der BGH muss sich auf die Fakten stützen, die die Gerichte vor ihm in Erfahrung gebracht haben, und da bleiben etliche Fragen offen. So ist etwa nicht bekannt, um wie viele Kilometer der Zählerstand manipuliert wurde und ob sich die Garantie durch eine Nachbesserung am Auto vielleicht wiederherstellen ließe. Das Oberlandesgericht München muss den Fall daher neu verhandeln und entscheiden. (AH/dpa)

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