Unser Newsfeed

Autokauf:

Käufer muss Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen

Eine schlechte Nachricht für Käufer gebrauchter Pkw: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Urteil vom 13.04.2011 (VIII 220/10) entschieden, dass der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht im Rahmen der Mängelgewährleistung nur an seinem Firmensitz nachkommen muss.  Hintergrund ist Folgender: Bekanntermaßen muss der Käufer einer mangelhaften Sache dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Erst wenn der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt, wenn sie misslingt oder der Verkäufer einfach untätig bleibt, kann der Käufer das Fahrzeug z. B. selbst reparieren und dem Verkäufer die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten. 

Bislang entschied eine Vielzahl von Instanzgerichten, dass der Erfüllungsort für diese Nachbesserung der Ort war, an dem sich die gekaufte Sache bestimmungsgemäß befand, also regelmäßig der Wohnort des Käufers. Ein Dresdner, der ein gebrauchtes Fahrzeug in Berlin kaufte, musste im Falle eines Mangels damit also nicht nach Berlin fahren, um den Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Er konnte dies bequem von Dresden aus tun und vom Verkäufer verlangen, den Wagen abzuholen oder ihn in Dresden - z. B. von einer Partnerwerkstatt - reparieren zu lassen. Das wird nach dem Urteil des BGH nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. 

Jetzt ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Käufer das Fahrzeug nach Berlin bringt und dort den Verkäufer zur Nachbesserung auffordert. Zwar ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Gewährleistung und damit auch die Verbringungs- bzw. Transportkosten zu tragen. Der Käufer muss diese Kosten aber erst einmal vorschießen und das Fahrzeug zum Verkäufer bringen. Gerade wenn ein Motorschaden vorliegt und der Wagen abgeschleppt werden muss, können diese Kosten je nach Entfernung beträchtlich sein (der Entscheidung des BGH lag ein defekter Camping-Faltanhänger zugrunde, der von Frankreich nach Deutschland verbracht werden musste!). 

Oft kann ein Streit über die Frage, ob überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt, erst dann entstehen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug sieht. Kann der Käufer seine Ansprüche dann nicht durchsetzen, bleibt er auf den Transportkosten sitzen. Darüber hinaus trägt der Käufer das Risiko eines Transportschadens.  Für Verkäufer ist die Tendenz der Rechtsprechung dagegen äußerst vorteilhaft. Insbesondere, wenn die Käufer weit entfernt wohnen, muss der Verkäufer sich nicht auf von dort übersandte Kostenvoranschläge oder vage Mängelbeschreibungen verlassen. Er kann verlangen, dass der Pkw bei ihm vorgestellt wird. Die Kosten hierfür muss er dann nur tragen, wenn tatsächlich ein Mangelfall vorliegt. 

RA Christian Setzpfandt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) 

Quelle: www.anwalt.de/rechtstipps (Rechtstipp vom 20.06.2011) 


vorherige News
zurück zur Übersicht