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Nach § 439 BGB kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels Nacherfüllung verlangen und zwar nach seiner Wahl in Form der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung. Der Verkäufer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer möglich ist. Bei Gebrauchtwagen scheidet eine Nachlieferung generell aus (Gebrauchtwagen sind Unikate und damit "unvertretbare" Sachen.
Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten, wenn der Verkäufer den Sachmangel nicht zu vertreten hat.
LG Aachen, Urteil v. 11.04.03, Az. 5 S 40/03
Der Händler kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sich der Käufer nicht zuerst an ihn gewandt hat, sondern an eine andere Werkstatt.
AG Aachen, Urteil v. 10.12.03, Az. 14 C 161/03
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